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Neu Dokument-ID: 091287

Vorschrift

Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Inhaltsverzeichnis

§ 94.

Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.