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Dokument-ID: 091294
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 99. Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.