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Neu Dokument-ID: 094382

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)

Inhaltsverzeichnis

2. ABSCHNITT
Konformitätsbewertungsverfahren

§ 9. Im allgemeinen anzuwendende Verfahren

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.06.1996 | Datum des Außerkrafttretens 19.04.2016

(1) Geräte, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 und der Komponenten, soweit diese nicht nach Abs. 3 bereits einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden, sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 zu unterziehen.

(2) Autonome Schutzsysteme sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 oder 13 zu unterziehen.

(3) Bei Komponenten finden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 Anwendung, mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung mit den für diese Komponenten geltenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang II erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die fertiggestellten Geräte oder Schutzsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.