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Dokument-ID: 669237
7.3 Anforderungen für den Betrieb
Lösemittel-Reinigungseinrichtungen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.