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Dokument-ID: 094406
Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)
Anhang X
(Anm. d. Red.: Die Explosionsschutzverordnung 1996 wurde gem. BGBl. II Nr. 52/2016 mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben.)
(§ 5 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1, Anhang II, 1.0.6)
A. | CE-Kennzeichnung ![]() Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden. |
B. | Inhalt der EG-Konformitätserklärung
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C. | Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung |
- Falls die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 auch in den Geltungsbereich anderer österreichischer Rechtsvorschriften fallen, die auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen und die CE-Kennzeichnung vorsehen und die andere Aspekte behandeln, so wird mit dieser Kennzeichnung angezeigt, daß auch von der Konformität der Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit diesen anderen Rechtsvorschriften und Richtlinien auszugehen ist.
- Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung nur die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die nach Maßgabe dieser anderen Rechtsvorschriften den Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 beizugeben sind, die Nummern der den angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Richtlinien gemäß ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben werden.
