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7.2 Arbeitsanweisung für das Befahren von Behältern
Hinweis:
Das Befahren von Behältern gehört zu den risikoreichsten und gefährlichsten Tätigkeiten im industriell-gewerblichen bis hin zum privaten Bereich. Eine Vielzahl an Toten lehrt, die Anweisungen der §§ 59 und 60 der AAV ausnahmslos und kompromisslos zu erfüllen, auch wenn dies manchmal umständlich erscheinen mag.
Für die Anwendung dieser Arbeitsanweisung ist die Identifikation eines „Behälters“ essenzielle Grundvoraussetzung. Der Begriff des Behälters ist äußerst weitgefasst und wird selbst von Fachleuten gelegentlich übersehen bzw nicht erkannt. Die Identifikation ist jedenfalls essenzielle Grundlage der Arbeitsplatzevaluierung.