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Ulrike Riedl - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Batterieladeraum

Bei einem Batterieladeraum handelt es sich um einen Raum, in dem Batterien zum Laden nur vorübergehend aufgestellt werden. Im Gegensatz zu einer Batterieladestation, bei der sich die Batterien mit den Ladegeräten im selben Raum befinden, sind beim Batterieladeraum Batterien und Ladegeräte räumlich getrennt aufgestellt. Gem Pkt 3.9.1 der OIB-Richtlinie 2:2019 (Anm: unverändert in der Ausgabe 2023) gelten Batterieladeräume als „Räume mit erhöhter Brandgefahr“, daher müssen Wände und Decken in der Ausführung REI 90 bzw EI 90 hergestellt sein und mit Baustoffen der Klasse A2 (nicht brennbar mit gewissen brennbaren Anteilen) ausgestattet sein. Für mehr als 3 Ladeplätze für Batterien sollte ein eigener Laderaum vorgesehen werden, Bodenbeläge sind in der Klasse Bfl (schwer entflammbar) auszuführen.

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