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Dokument-ID: 971916
17.3.2 Bauliche Anforderungen
Höchstzulässige Geschoßflächen
Oberirdische Geschoße
Die höchstzulässigen Flächen oberirdischer Geschoße innerhalb von Hauptbrandabschnitten werden in der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 in Abhängigkeit von der Sicherheitskategorie, der Anzahl der Geschoße und der Brandwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile festgelegt. Demnach sind größere Flächen bei Verwendung von Bauteilen mit niedrigem Brandwiderstand nur zulässig, wenn zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen wie Brandmeldeanlagen, Betriebsfeuerwehren etc gesetzt werden.