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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.3.2 Bauliche Anforderungen

Höchstzulässige Geschoßflächen 

Oberirdische Geschoße

Die höchstzulässigen Flächen oberirdischer Geschoße innerhalb von Hauptbrandabschnitten werden in der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 in Abhängigkeit von der Sicherheitskategorie, der Anzahl der Geschoße und der Brandwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile festgelegt. Demnach sind größere Flächen bei Verwendung von Bauteilen mit niedrigem Brandwiderstand nur zulässig, wenn zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen wie Brandmeldeanlagen, Betriebsfeuerwehren etc gesetzt werden.

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