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Dokument-ID: 327340
13.1.4 Behördliche und außerbehördliche Beratungsstellen
Treten bei der Umsetzung der Explosionsschutzbestimmungen Fragen auf, zu denen der Leitfaden keine Antwort geben kann, sollten die nationalen Informationsträger vor Ort kontaktiert werden. Hierzu zählen regionale Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger oder Berufsverbände bzw Industrie- und Handels- bzw Handwerkskammern.