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Dokument-ID: 321070
11.9 Benannte Stellen
Bezeichnung
Anhang XI der Richtlinie 94/9/EG legt die Kriterien fest, die diese Stellen erfüllen müssen. Stellen, die in der Lage sind, ihre Übereinstimmung mit Anhang XI nachzuweisen, indem sie ihren zuständigen Behörden ein Akkreditierungszeugnis und den Nachweis, dass alle weitergehenden Anforderungen erfüllt sind, oder sonstige dokumentierende Belege wie unten definiert vorlegen, gelten als benennungsfähig und stehen in dieser Hinsicht im Einklang mit Anhang XI der Richtlinie.