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Dokument-ID: 824824
1.2 Beschaffenheit und Inverkehrbringen
Herstellerpflichten
Das DgG legt als generelle Verpflichtung (§ 4 Abs 1) fest, dass druckführende Geräte so ausgelegt, hergestellt, überprüft, ausgerüstet und installiert sein müssen, dass unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Sicherheit des Gerätes gegeben ist.