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2.3.9 Betriebsanleitung
Der Hersteller eines Produkts ist gem § 7 Abs 8 ExSV verpflichtet, jedem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die – für das Inverkehrbringen in Österreich – in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, beizugeben. Der Inhalt der Betriebsanleitung hat jedenfalls die in Punkt 1.0.6 der „Wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ des Anhanges II zur ExSV angeführten Angaben zu enthalten. In der Betriebsanleitung müssen alle Angaben enthalten sein, die ein sicheres