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Dokument-ID: 319732
11.3.5 Bevollmächtigter
Dies ist die Person beziehungsweise sind die Personen, die der Hersteller ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht dafür ernannt hat, in seinem Namen in Hinblick auf bestimmte Pflichten des Herstellers innerhalb der EU zu handeln. Der Umfang, in dem der Bevollmächtigte für den Hersteller verbindliche Verpflichtungen eingehen darf, wird durch die betreffenden Artikel der Richtlinie eingeschränkt und durch die Vollmacht bestimmt, die ihm durch den Hersteller übertragen wird.