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Ulrike Riedl - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.2 Biogasanlagen – Fermenter, Faulturm

Der Gasraum des Fermenters oder Faulturms ist im Normalbetrieb der Explosionsschutzzone 1 zuzuordnen, da durch den geringen Sauerstoffgehalt des Biogases die obere Explosionsgrenze (OEG) überschritten wird. Allerdings ist beim Hochfahren, beim Öffnen oder bei teilweiser Entleerung des Fermenters (Faulturms) mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, wenn es dabei gegebenenfalls zur Unterschreitung der OEG kommt. Dies kann auch im Störfall eintreten, wenn über Unterdrucksicherheitsventile Luft eingesaugt wird. Im bestimmungsgemäßen Betrieb verhindert ein geringer Überdruck im Fermenter das Eindringen von Luft. Bei kontinuierlich betriebenen, technisch dicht ausgeführten Fermentern kann auch die Zone 2 festgelegt werden (vgl „Sicherheitsegeln für Biogasanlagen“, Technische Information 4, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der BRD, 2015). Wird die Entschwefelung des Biogases durch Einblasen von Luft vorgenommen, ist im Umkreis von 3 m um die Einblasöffnung jedenfalls die Zone 0 festzulegen.

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