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8.2.1 Biogasanlagen – Vorgruben, Pumpenschächte
Vorgruben und Pumpenschächte, die zur Aufnahme bzw Vorrätighaltung, Leitung und Förderung von Substrat und zur Beschickung des Reaktors (Fermenter, Faulturm) erforderlich sind, stellen aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine Gefahrenquelle für die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre dar. Es muss daher eine ausreichende Lüftung gegeben sein. Bei teilweise oder gänzlich umschlossener Anordnung, wie zB in faulschlamm- oder gülledurchflossenen Räumen, mit natürlicher Lüftung stellt der innere Bereich die Explosionsschutzzone 1 dar, während für den äußeren Bereich bis zum Abstand von 1 m von den Kanten die Zone 2 gilt. Bei mechanischen Entlüftungen ist eine stündliche Luftwechselrate von mindestens dem halben Raumvolumen vorzusehen. In diesem Fall kann auch der innere Bereich der Zone 2 zugeordnet werden. Diese Zuordnung gilt auch für offene Schächte (Pumpenschächte).