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8.5 Biogasanlagen – konstruktiver Explosionsschutz
Ist mit primären oder sekundären Explosionsschutzmaßnahmen aus organisatorischen und technischen Gegebenheiten keine ausreichende Sicherheit erreichbar, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen werden, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß in Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen beschränken. Hierzu sind die Bestimmungen der VEXAT als Stand der Technik einzuhalten. Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen bildet das Explosionsschutzdokument (§ 5 VEXAT), für dessen Erstellung das Regelblatt 36 des ÖWAV herangezogen werden kann. An- und Abfahrbetriebszustände, Wartung und vorhersehbare Störungen sind hierbei mitzuberücksichtigen.