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8.5 Brand- und Explosionsschutz
Die Flüssiggas-Verordnung, und in weiterer Folge die Bauarbeiterschutzverordnung legen konkret fest wo explosionsgefährdete Bereiche sind. Dies stellt eine Konkretisierung der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) dar. Auf Baustellen wird am häufigsten die Explosionsschutzzone rund um Versandbehälter im Freien zur Anwendung kommen (§ 58 FGV 2025). In diesen Fällen ist die mögliche Flüssiggas-Austrittstelle (das Ventil) der Mittelpunkt einer Kugel mit mindestens einem Meter Radius. In dieser Kugel ist Zone 1. Bis 300 kg Lagermenge reicht weiters die Zone 2 unterhalb dieser Kugel bis zum Boden. Bei Lagerungen von 300 bis 1.000 kg, beträgt der Radius des Basiskreises mindestens drei Meter, bei Lagerungen von mehr als 1.000 kg mindestens fünf Meter. Explosionsgefährdete Bereiche dürfen einander überlappen. Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen ist jegliches offenes Feuer verboten. Arbeitsmittel wie Stapler, Mobiltelefone etc, aber auch persönliche Schutzausrüstung müssen für die jeweilige Zone geeignet sein.