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7.1.1 Anforderungen an Stromversorgungssysteme
Im Regelungsbereich des Teils 5 Abschnitt 56 der OVE E 8101:2025-10-01 werden Anforderungen an Einrichtungen für Sicherheitszwecke, an die Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen von Einrichtungen für Sicherheitszwecke und von Stromquellen für Sicherheitszwecke, einschließlich ergänzender Anforderungen derartiger Einrichtungen im öffentlichen Bereich und in Arbeitsstätten behandelt. In der Norm wird darauf hingewiesen, dass der Abschnitt 56 nicht für explosionsgefährdete Bereiche (in der Codierung der äußeren Einflüsse der Tabelle des informativen Ahanges 51.A mit der Bezeichnung „BE3“ – „Explosionsgefahr“) gilt. Für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist die ÖVE/ÖNORM 60079-14:2014-11-01, „Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen“, anzuwenden (Anm: die Ausgabe 2014 wird mit 01.10.2027 zurückgezogen; die Version 2026 wurde mit Ausgabedatum 01.04.2026 veröffentlicht.).