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Dokument-ID: 320774
11.5 Geräte, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtinie 94/9/EG fallen
Ausschlüsse nach Art 1 Abs 4 der Richtlinie 94/9/EG
- Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen
- Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch das Vorliegen von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen hervorgerufen wird
- Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann. Darüber hinaus wurde die Frage erörtert, inwieweit dies unbedingt die Bedeutung einschließt, dass Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind und bei denen kein Brennstoff austritt, ebenfalls dieser Richtlinie unterliegen. Im Ständigen ATEX-Ausschuss wurde als allgemeine Regel vereinbart, dass derartige Geräte von der Richtlinie 94/9/EG ausgenommen sind, da sie nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind.
- Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG. • [Fußnote: ABl L 399, 30.12.1989, geändert durch Richtlinie 93/95/EWG, ABl L 276, 9.11.1993 und Richtlinie 93/68/EWG, ABl L 220, 30.8.1993.] Es gibt Fälle, in denen persönliche Schutzausrüstungen mit eigenen potentiellen Zündquellen bestimmungsgemäß zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind. Bei dieser Art von persönlicher Schutzausrüstung sollten die in der Richtlinie 94/9/EG festgelegten Verfahren befolgt werden, um das erforderliche Maß an Explosionssicherheit zu gewährleisten.
- Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstung an Bord dieser Schiffe oder Anlagen, da sie bereits unter die IMO-Konvention fallen
- Beförderungsmittel, dh Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind