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11.3.7 Geräte
Nach der Definition in der Richtlinie 94/9/EG gelten als Geräte • [Fußnote: Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie.] Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und/oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die durch ihre eigenen potentiellen Zündquellen eine Explosion verursachen können. • [Fußnote: Im Ergebnis von Erörterungen im Ständigen Ausschuss und den Normungsgremien sollte daraufhingewiesen werden, dass eigensichere elektrische Betriebsmittel im Anwendungsbereich derRichtlinie liegen.]