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5.2 Gestaltung von Arbeitsverfahren
Diese sind so zu gestalten, dass Beschäftigte nicht mit Lösemitteln und deren Zubereitungen in Hautkontakt kommen. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Haut- und Augenkontakt die benetzten Stellen sofort mit reichlich fließendem Wasser zu spülen. Vorzugsweise sind mit Trinkwasser gespeiste Augenduschen vorzusehen. Augenspülflaschen sind als Notbehelf anzusehen und daher nur in Ausnahmefällen zu verwenden.