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FORUM Media (red) - EC Europäische Kommission | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.13 Harmonisierte Europäische Normen

Nach der Richtlinie 94/9/EG können Hersteller wählen, ob sie deren Anforderungen erfüllen möchten, indem sie Konzeption und Bau direkt entsprechend den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durchführen, oder ob sie harmonisierte Normen • [Fußnote: Siehe auch http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/legislation/guide/index.htm (Blauer Leitfaden) einhalten wollen, die speziell dazu erarbeitet werden, die Vermutung der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu gestatten. Mit anderen Worten: im Problemfall müssen die verantwortlichen nationalen Behörden nachweisen, dass das Gerät nicht mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie übereinstimmt. Die Konformitätsvermutung wird rechtlich nur durch die Anwendung der nationalen Normen verliehen, durch die eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte harmonisierte Norm umgesetzt wird. Hat das zuständige nationale Normungsgremium die Norm nicht umgesetzt, verleiht die Anwendung der ursprünglichen harmonisierten Norm oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU umgesetzten Norm die gleiche Konformitätsvermutung. Allerdings muss eine derartige Umsetzung in den nationalen Normenbestand mindestens einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sein.

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