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Dokument-ID: 326985
8 Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen
Nach den Bestimmungen der VEXAT (§ 12 Abs 4) sind explosionsgefährdete Bereiche, die ArbeitnehmerInnen zugänglich sind, zumindest mit den Warnzeichen „Warnung vor explosionsgefährlichen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu beschildern.