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Dokument-ID: 321077
11.10 Konformitätsdokumente
Vom Hersteller ausgestellte Dokumente
EG-Konformitätserklärung • [Fußnote: Siehe Anhang IV Absatz 1, Anhang V Absatz 2, Anhang VI Absatz 1, Anhang VII Absatz 1, Anhang VIII Absatz 1, Anhang IX Absatz 1 der Richtlinie.]
Sobald der Hersteller die entsprechenden Verfahren durchgeführt hat, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen, liegt es in der Verantwortung des Herstellers oder seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten, die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche EG-Konformitätserklärung auszustellen.