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1.3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.
Brennbare Flüssigkeiten sollten daher in Lagerräumen oder auf Lagerplätzen vorrätig gehalten werden und keinesfalls verstreut im Betrieb, wie es in der Praxis oft der Fall ist. Es empfiehlt sich, die Lagerplätze bzw -räume auch für geringere Mengen als gesetzlich vorgeschrieben zu kennzeichnen, Sicherheitshinweise anzubringen und Schutzausrüstungen bereitzustellen. Bei aktiver Lagerung sind die Maßnahmen zur Verhinderung bzw Ableitung elektrostatischer Aufladungsphänomene essenziell! Die Lagerbedingungen und Lagermengen richten sich nach der VbF 2023. Die Kennzeichnung ist gemäß Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl II Nr 101/1997, im § 1a mit Novelle BGBl II Nr 184/2015 verpflichtend durchzuführen. Für die Lagerung in Lagerräumen gilt eine verpflichtende Kennzeichnung mit GHS-Symbol 2 „Flamme“ ab der Lagerung von:
- 5 Liter extrem entzündbarer Flüssigkeit (Gefahrenkategorie 1 – H 224)
- 50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 2 – H 225 oder 3 – H 226)