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Dokument-ID: 863960
2.3.10 Normen und ExSV
Nach der ExSV steht es dem Hersteller frei, die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen durch Einhaltung harmonisierter Normen oder auf anderem Wege zu erfüllen. Durch die nachweisliche Anwendung von und bei Übereinstimmung mit harmonisierten Normen ist gem § 13 Abs 1 ExSV die Konformitätsvermutung gegeben, bei anderen Lösungswegen zur Umsetzung der Anforderungen der ExSV obliegt es dem Hersteller, deren Erfüllung nachzuweisen.