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Dokument-ID: 326119
2.5.6 Normen und ExSV
Auch nach der ExSV hat der Hersteller die Wahlmöglichkeit, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen über die Einhaltung harmonisierter Normen oder auf anderem Wege zu erreichen. Durch die Anwendung harmonisierter Normen ist die Konformitätsvermutung gegeben, bei anderen Lösungswegen zur Umsetzung der Forderungen der ExSV obliegt es dem Hersteller, die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen.