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Dokument-ID: 434437
16.1 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
In explosionsgefährdeten Bereichen darf eine elektrische Anlage erstmalig oder nach wesentlicher Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Anlage elektrisch und mechanisch den vorgegebenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen gehören mit zum Prüfumfang.