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5.7.5 Schutzmaßnahmen
Die sich aus den physikalisch-chemischen Eigenschaften von Wasserstoff ergebenden erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Brandereignissen oder Explosionen sind aus den bestehenden gesetzlichen und normativen Regelungen für brennbare Gase – sei es speziell für Anwendungen im mobilen Bereich (Fahrzeuge, ortsbewegliche Behälter) oder im stationären Bereich (Füllstellen, ortsfeste Lagerungen) – ableitbar. Die allenfalls besonderen Bestimmungen für Wasserstoff sind den vom Inverkehrbringer bereitzustellenden Sicherheitsdatenblatt gemäß den chemikalienrechtlichen Vorschriften (§ 25 ChemG 1996) zu entnehmen.