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Dokument-ID: 319766
11.3.10 Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß Definition in Artikel 1 Absatz 2
Vorrichtungen im Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen unterliegen der Richtlinie, wenn sie zum sicheren Betrieb von Geräten oder Schutzsystemen in Hinblick auf Zündgefahren bzw die Gefahr einer nicht beherrschten Explosion beitragen oder dafür erforderlich sind;
- Diese Vorrichtungen fallen auch dann darunter, wenn sie bestimmungsgemäß außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen. Diese Vorrichtungen werden nicht in Kategorien nach Artikel 1 eingestuft;
- Sicherheitstechnische Systeme (zB Sensor, PLC und Aktor) im Sinne der Punkte 1. und 2. Das gesamte System muss als Sicherheitsvorrichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 angesehen werden. Teile dieser Sicherheitsvorrichtung können innerhalb (zB ein Sensor), andere außerhalb (zB PLC) von explosionsgefährdeten Bereichen liegen.