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4.6.1 Sicherheitsdatenblätter – automatische Übermittlung
Sicherheitsdatenblätter sind nach § 25 ChemG 1996 (Chemikaliengesetz 1996, BGBl I Nr 53/1997) spätestens mit der erstmaligen Lieferung vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber an den Empfänger zu übermitteln. Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich iSd § 4 Abs 1 ChemG ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gem Art 31 Abs 3 ist gem Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.