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Dokument-ID: 649221
4.3.2 Stoffersatz
Bedeutet das Vermeiden oder Einschränken von Stoffen, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen. An erster Stelle ist zu prüfen, ob brennbare Stoffe durch solche ersetzbar sind, die keine explosionsfähigen Gemische zu bilden vermögen.