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8.2.1 Trocknungsanlagen
Staubanteile kommen sowohl bei der thermischen und als auch bei der Strahlungstrocknung von Klärschlämmen vor. Für solare Klärschlammtrocknungsanlagen ist die Produktrichtlinie M 27 „Solare Klärschlammtrocknungsanlagen“ einzuhalten. Während Trocknung und Räumung dürfen aus Explosionsschutzgründen zu keinem Zeitpunkt kritische Staubkonzentrationen von mehr als 20 000 mg/m3 erreicht werden. Dies gilt als unterste Explosionsgrenze für explosionsfähige Staub-Luftgemische. Für eine ausreichende Lüftung ist dementsprechend Sorge zu tragen.