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Neu Dokument-ID: 091361

Vorschrift

Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Inhaltsverzeichnis

VIII. Hauptstück
Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt
Grundüberlassung

§ 147.

Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.