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11.3.6 Weitere für das Inverkehrbringen verantwortliche Personen
Ist weder der Hersteller noch der Bevollmächtigte innerhalb der EU ansässig, hat jede andere in der EU ansässige Person, die das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, Verpflichtungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie. Die einzige Verpflichtung besteht darin, die erforderliche Dokumentation für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Fertigung des letzten Produkts zur Verfügung der zuständigen Behörden zu halten. In ihrer Eigenschaft als „für das Inverkehrbringen verantwortliche Person“ ist sie nicht berechtigt, weitere Verantwortlichkeiten wahrzunehmen, die allein dem Hersteller beziehungsweise dessen Bevollmächtigtem vorbehalten sind (beispielsweise Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung).