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11.2 Zielsetzung der ATEX-Produkt-Richtlinie 2014/34/EU
Die Zielsetzung der Richtlinie 2014/34/EU besteht entsprechend dem Beschluss 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, ABl L 218 vom 13.08.2008, S 82, in der Verwirklichung der Ausrichtung von „Harmonisierten Rechtsvorschriften an die Neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“. Damit sollte innerhalb der EU der freie Warenverkehr der unter die Richtlinie fallenden Produkte sichergestellt werden. Auf der Grundlage dieses Beschlusses, der in seinen Anhängen bereits die „Musterbestimmungen für Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft für Produkte“ (Anhang I) und die „Verfahren zur Konformitätsfeststellung“ (Anhang II) sowie die grundsätzlichen Angaben in der „EU-Konformitätserklärung“ (Anhang III) beinhaltet, sind die harmonisierte einheitliche textliche Ausgestaltung von produktspezifischen Richtlinien und die Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der durch diese Richtlinie vorgegebenen Anforderungen festgelegt.