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Dokument-ID: 1136424
1.3.2 Zusammenlagerungsbestimmungen für brennbare Flüssigkeiten
Im § 30 Abs 2 sind die generellen stofflichen Zusammenlagerungsverbote bestimmt:
Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit brennbaren Flüssigkeiten möglich sind, sind verboten.