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2.4 Zusammenspiel ExSV und VEXAT
Die Systematik der ATEX-Richtlinie auf europäischer Ebene – wie auch deren Umsetzung in österreichisches Recht mit der Explosionsschutzverordnung (ExSV) – folgt jener, wie sie zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes eingeschlagen wurde. Die Vorschriften der ExSV richten sich an den Hersteller oder Inverkehrbringer von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen um sicherzustellen, dass nur einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogene Geräte und Schutzsysteme auf den Binnenmarkt gebracht werden. Die nationalen Rechtsakte zur Umsetzung derartiger Richtlinien zur Harmonisierung haben sich daher eng an den Vorgaben der jeweiligen Richtlinie zu orientieren.
Demgegenüber haben die Mitgliedsstaaten für die Verwendung von Produkten eigenverantwortliche Vorschriften festzulegen, die jedoch Mindestanforderungen hinsichtlich des ArbeitnehmerInnenschutzes zu beinhalten haben. Im Fall von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ist dies die auf Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) erlassene „Verwendervorschrift“ zum Schutz der ArbeitnehmerInnen, die Verordnung über explosionsfähige Atmosphären (VEXAT). Sie richtet sich an den Arbeitgeber und gibt Regelungen und Bedingungen für Arbeiten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen vor, wenn das Auftreten oder Entstehen explosionsfähiger Atmosphären nicht auszuschließen ist.
Zwischen diesen beiden Verordnungen, ExSV und VEXAT besteht, analog zu den Bestimmungen über Arbeitsmittel, der generelle Grundsatz, dass für Arbeitsmittel, die nach der ExSV mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Konformität und damit die Eignung für den vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck besteht. Dieser Grundsatz gilt auch für Geräte und Schutzsysteme, die mit harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, oder in Teilen solcher Normen übereinstimmen („Konformitätsvermutung“).
Herstellervorschrift – die ExSV
Die Explosionsschutzverordnung (ExSV) ist eine Verordnung auf gemeinsamer Grundlage des § 2 Abs 1 des Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING) 2015, des § 181 des Mineralrohstoff-Gesetzes (MinroG) und des § 3 Abs 4 und 6, des § 7 Abs 1, 5 und 6 sowie des § 7b Abs 7 des Elektrotechnikgesetzes (ETG). Die Verordnung wurde im BGBl 52 aus dem Jahre 2016 kundgemacht und ist mit 20. April 2016 in Kraft getreten. Sie regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Der Bezug zum MinroG und zum ETG ist dadurch gegeben, dass sowohl Geräte und Schutzsysteme für die Verwendung in Bergbauanlagen als auch solche, die als elektrische Geräte potentielle Zündquellen aufweisen, Gegenstand der ExSV sind.
Die ExSV stellt die Umsetzung der auf europäischer Ebene bestehenden Richtlinie 2014/34/EU vom 26. Februar 2014, ABl L 96 vom 29.03.2014, S 309, zur „Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ dar. Die Richtlinie trägt die Kurzbezeichnung „ATEX Richtlinie“.
Hinweis:
In Analogie zu anderen Richtlinie zur Harmonisierung des Binnenmarktes mit dem Ziel europäisch einheitlicher Produktanforderungen ist als Zeichen der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ATEX-Richtlinie die CE-Kennzeichnung auf Geräten und Schutzsystemen angebracht.
Auch der Aufbau der ATEX-Richtlinie ist analog der vergleichbaren Richtlinien zur Harmonisierung. Kernstück sind einerseits die „Wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ des Anhanges II der Richtlinie und andererseits die Konformitätsbewertung. Dazu werden in den Anhängen III bis IX der Richtlinie Bewertungsverfahren festgeschrieben, die 7 Module umfassen. Welches Modul oder welche Module in Kombination jeweils anzuwenden sind, richtet sich nach der Zuordnung der Geräte zu Gerätegruppen und Gerätekategorien.
Die Umsetzung der ATEX-Richtlinie mit der ExSV hat die Anhänge der Richtlinie wortgleich übernommen und es werden die jeweils durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahren im 3. Abschnitt der ExSV (§§ 13 bis 17) festgelegt.
Die ExSV definiert in Anhang I zur Verordnung zwei Gerätegruppen (I und II) und zwei bzw drei Gerätekategorien je Gerätegruppe (M 1 und M 2 in Gerätegruppe I, sowie 1, 2 und 3 in Gerätegruppe II), anhand derer das jeweilige Bewertungsverfahren nach Maßgabe des § 14 ExSV ausgewählt werden muss. Schutzsysteme sind hierbei gleich zu behandeln wie Geräte.
Als Zeichen der Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sowie der Durchführung des jeweils anzuwendenden Bewertungsverfahrens ist die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät oder Schutzsystem anzubringen. Handelt es sich um ein Gerät, das überdies auch anderen Richtlinien bzw österreichischen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung einer Harmonisierungs-Richtlinie dienen, entsprechen muss, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung die Übereinstimmung mit allen auf das Geräte anzuwendenden Richtlinien bzw deren nationaler Umsetzung. Dies setzt voraus, dass die Konformitätsprüfung die inhaltlichen Vorgaben solcher gleichfalls anzuwendenden Vorschriften mit zu berücksichtigen hat. Als Dokument für die Bescheinigung, dass das jeweilige Gerät (Produkt) in Konformität, dh in Übereinstimmung mit allen anzuwendenden Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht wurde, dient die in Eigenverantwortung des Herstellers ausgestellte Konformitätserklärung.
Hinweis:
Die Anbringung einer CE-Kennzeichnung bescheinigt die Übereinstimmung mit den Anforderungen aller für das Produkt infrage kommenden Richtlinien bzw deren nationaler Umsetzungsbestimmungen und lässt damit jedenfalls die „Konformitätsvermutung“ zu.
Verwendervorschrift – die VEXAT
Die in engem Zusammenhang zur ExSV stehende Verordnung zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist die „Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT“, die auf Grundlage insbesondere des § 25 Abs 6 des ASchG (Verpflichtung des Arbeitgebers dafür Sorge zu tragen, dass Explosionen verhindert und die Folgen einer Explosion vermindert werden) erlassen wurde. Mit der VEXAT wurde im Wesentlichen die an die Mitgliedsstaaten gerichtete Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, veröffentlicht im ABl L 23 vom 28.01.2000, S 57, idF der Berichtigung vom 7. Juni 2000, ABL L 134, S 36, und der Änderungsrichtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl L 165 vom 27.06.2007, S 21) über „Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Arbeitnehmern, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können“ in österreichisches Recht umgesetzt. Zugleich beinhaltet sie jene Bestimmungen, die durch tätigkeitsbezogene Regelungen auf europäischer Ebene in eigenständigen Richtlinien behandelt werden, die sich auf Gefährdungen von ArbeitnehmerInnen durch Explosionen bei der Gewinnung von Mineralien durch Bohrungen (RL 92/91/EWG vom 3. November 1992, ABl L 348 vom 28.11.1992, S 9, idF der Änderungsrichtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl L 165 vom 27.06.2007, S 21) bzw bei der übertägigen oder untertägigen Mineralgewinnung (RL 92/104/EWG vom 3. Dezember 1992, ABl L 404 vom 31.12.1992, S 10, idF der Änderungsrichtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl L 165 vom 27.06.2007, S 21) beziehen.
Geltungsbereiche
Die VEXAT gilt unabhängig von der Art (und damit gesetzlichen Zuständigkeit der Tätigkeit) für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen und legt die Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen, die von Arbeitgebern in explosionsgefährdeten Bereichen und gegen mögliche Gefahren aufgrund des Entstehens explosionsfähiger Atmosphären getroffen werden müssen, fest.
Wesentlicher Aspekt der den Arbeitgeber durch die VEXAT treffenden Verpflichtungen ist die gem § 4 der Verordnung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführende Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren, die im Explosionsschutzdokument nach § 5 zu dokumentieren ist. Diese Evaluierung muss neben den im Normalbetrieb auftretenden Gefahrenzuständen auch vorhersehbare Störungen sowie Arbeiten wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung oder Störungsbehebung sowie allenfalls erforderliche Befahrungen oder Arbeiten, für die die Zoneneinstufung zeitlich begrenzt aufgehoben oder umgestuft werden muss, berücksichtigen.
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind gem § 9 VEXAT Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und die persönliche Schutzausrüstung der ArbeitnehmerInnen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, einer besonderen Gefahrenanalyse zu unterziehen. Ergibt diese Gefahrenanalyse, dass bestimmte Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung nicht für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden. Hierzu enthält § 9 Abs 3 Z 1 der Verordnung die Feststellung, dass „die Gefahrenanalyse als erbracht“ gilt, wenn für Geräte und Schutzsysteme die bestimmungsgemäße Verwendung entsprechend den Vorschriften der ExSV für das Inverkehrbringen nachgewiesen wird. Die CE-Kennzeichnung und die vom Hersteller in der Betriebsanleitung zu tätigenden Angaben über die Inbetriebnahme, Verwendung, Montage und Demontage sowie Instandhaltung, und die gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen spezifischen Informationen bilden daher eine wesentliche Grundlage für die Gefahrenanalyse.
§ 9 Abs 1 Z 1 VEXAT lässt die Verwendung ua von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen zu, die nicht für diese Verwendung klassifiziert sind oder für die keine eindeutige Eignung für die ermittelte Gefahrenzone festgestellt werden konnte. In diesem Fall ist zu beachten, dass der Nachweis der Eignung durch entsprechende schriftliche Bestätigung des Herstellers oder durch Sachverständigengutachten im Rahmen der Gefahrenanalyse zu erbringen ist.
Weitere Regelungsinhalte der VEXAT betreffen Bestimmungen zur verpflichtenden Unterweisung der ArbeitnehmerInnen, Prüfungen und Überwachungen der gefährdeten Arbeitsbereiche, gegebenenfalls Messungen der Atmosphäre in Arbeitsbereichen sowie durchzuführende primäre (Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären), sekundäre (Vermeidung von wirksamen Zündquellen) und konstruktive Maßnahmen (Begrenzung der schädlichen Auswirkungen von Explosionen) zum Explosionsschutz. Im Anhang zur Verordnung sind dazu Anforderungen an elektrische Anlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, sowie an Kabel und Leitungen festgeschrieben.
Zusammenspiel ExSV und VEXAT
Zusammenfassend ist die Beziehung zwischen der „Herstellervorschrift“ ExSV und der „Verwendervorschrift“ VEXAT durch § 9 Abs 3 Z 1 der VEXAT über die Durchführung der Gefahrenanalyse hergestellt, indem der Verwender davon ausgehen kann, dass durch den Einsatz von Arbeitsmitteln, für die die Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II zur ExSV durch die Anbringung des CE-Kennzeichens bestätigt ist, die Gefahrenanalyse nach § 9 VEXAT als erbracht gilt, wenn der Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechend den Herstellerangaben geführt wird. Dies ist im Explosionsschutzdokument festzuhalten.

In den Übergangs- und Schlussbestimmungen des § 32 ExSV ist festgelegt, dass Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt sind oder in Betrieb genommen wurden und der ExSV 1996 entsprechen, weiterverwendet werden dürfen, wenn sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden.
Hinweis:
Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Begriffsbestimmungen der ExSV verwendet, müssen sie mit den Anforderungen der ExSV übereinstimmen. Dieser Nachweis ist durch die CE-Kennzeichnung oder die Übereinstimmung mit harmonisierten Normen („Konformitätsvermutung“) gegeben, oder ist die Eignung für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen durch Bestätigung des Herstellers bzw durch Sachverständigengutachten zu erbringen.