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Neu Dokument-ID: 784316

Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

6.1.5 Lüftungsanlagen

Notwendige betriebliche Prüfpflichten

Abnahmeprüfung:

nein

Gesetzliche Bestimmung:

Wiederkehrende Prüfungen:

ja

Zeitintervall:

Mindestens einmal jährlich; jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 1 Z 3 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Prüfumfang:

  • Ordnungsgemäßer Zustand

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 1 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Zulässiges Prüforgan:

  • Befugte Gewerbetreibende
  • Akkreditierte Überwachungsstellen
  • ZiviltechnikerInnen
  • Technische Büros
  • Qualifizierte Betriebsangehörige
  • Sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 4 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Außerordentliche Prüfung:

ja – nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder bei begründeten Zweifeln am ordnungsgemäßen Zustand

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 3 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Zulässiges Prüforgan:

  • Befugte Gewerbetreibende
  • Akkreditierte Überwachungsstellen
  • ZiviltechnikerInnen
  • Technische Büros
  • Qualifizierte Betriebsangehörige
  • Sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 4 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Funktionskontrollen:

ja – auf Ablagerungen und Verunreinigungen

Zeitintervall:

Keine konkrete Festlegung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 27 Abs 8 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Zulässiges Organ für die Kontrollen:

Keine konkrete Festlegung; in Anlehnung an andere Bestimmungen der AStV zur Durchführung von Funktionskontrollen:

  • Geeignete und unterwiesene Personen

Gesetzliche Bestimmung:

Wartung, Instandhaltung:

ja – entsprechend der allgemeinen Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 38 Abs 1 und § 17 Abs 1 ASchG, BGBl 450/1994 idF BGBl I 115/2022

Zulässiges Organ für die Wartung:

Keine Festlegung – sinngemäß:

  • Geeignete fachkundige Personen

Gesetzliche Bestimmung:

Notwendige Dokumentationen

Aufzeichnungen betreffend Prüfungen (Prüfbefunde):

ja – für:

  • Wiederkehrende Prüfungen
  • Außerordentliche Prüfungen
  • Funktionskontrollen (empfohlen)

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 5 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Aufbewahrung am Einsatzort (in der Arbeitsstätte):

Prüfbefunde oder Kopien – für:

  • Wiederkehrende Prüfungen
  • Außergewöhnliche Prüfungen
  • Funktionskontrollen (empfohlen)

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 5 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

Aufbewahrungsfrist:

Mindestens 3 Jahre (empfohlen auch für Funktionskontrollen)

Gesetzliche Bestimmung:

§ 13 Abs 5 AStV, BGBl II 368/1998 idF BGBl II 309/2017

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