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Philippe Wanzenböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.10.3 Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen?

Bei der üblichen Ausführung gemäß dem Stand der Technik werden Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen mit einem Notrufkommunikationssystem ausgestattet. Zur vertraglichen Absicherung der so genannten Notrufkette wird ein Vertrag mit einem Betreuungsunternehmen abgeschlossen oder es werden geschulte Personen vertraglich verpflichtet, die Notbefreiung gemäß den Vorgaben der anzuwendenden Aufzugsgesetze durchzuführen.

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