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5.2.1.4 Ausführung und Betrieb von Heizräumen
Art der Leitungen | Mindestdämmstärke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) |
in nicht konditionierten Räumen | 2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 100 mm |
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm |
in konditionierten Räumen | 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm |
im Fußbodenaufbau | 6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung bei Decken gegen konditionierte Räume, selbstverständlich ohne Minderung der Trittschalldämmung) |
Stichleitungen | keine Anforderungen |