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Dokument-ID: 1241413
5.2.1.6 Außerordentliche Überprüfung
Außerordentlich zu überprüfen sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, wenn
- der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird oder
- deutliche äußere Anzeichen (zum Beispiel starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im jeweiligen Landesgesetz festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.