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Dokument-ID: 1245044
10.6.4.5 Beherbergungsbetriebe und Studentenwohnheime
Zum Brandschutz gelten auch hier besondere Regeln, wieder gemäß OIB-Richtlinie 2, Punkt 7.3:
- Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß – sind bei dieser Nutzung als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
- Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Netto-Grundfläche von 1 600 m² nicht überschreiten.