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Thomas Forstner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7.1.3 Berechtigung der für das Sicherheitsunternehmen zeichnenden Person

Um sicherzugehen, dass der Sicherheitsdienstleister auch wirklich berechtigt ist, mit Ihnen Verträge abzuschließen, muss ein Firmenbuchauszug sowie bei Vertragsabschluss durch ein nicht zeichnungsberechtigtes Organ ein entsprechender Nachweis der Abschlussbefugnis bzw Zeichnungsbefugnis (Vollmacht) vorgelegt werden.

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