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Philippe Wanzenböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.6.9 Die Berechtigung zur Prüfung

Anders als bei einem Arbeitsmittel, wie zB einer automatischen Türe, darf eine überwachungsbedürftige Hebeanlage nur von einer Inspektionsstelle bzw einem Aufzugsprüfer und nicht von einer Hersteller-, Wartungs- bzw Fachfirma geprüft werden.

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