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Dokument-ID: 1244269
5.9.11.7 Die Kontrolle der umgesetzten Maßnahme
In allen anzuwendenden Aufzugsgesetzen ist die Behebung der Risiken durch den Aufzugsprüfer oder die Inspektionsstelle zu dokumentieren. Die Form der Dokumentation ist von Gesetz zu Gesetz verschieden. So ist in der Steiermark ein eigenes Gutachten über die Behebung zu erbringen.