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Philippe Wanzenböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.9.4 Die für die Kontrollen qualifizierten Personen

Die Begriffe Hebeanlagenwärter sowie Aufzugswärter beschreiben die gleiche, zur Betreuung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage qualifizierte Person. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Es ist vom Aufzugsprüfer oder einer Inspektionsstelle zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschrif-

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