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5.5.7 Erstprüfung
Wird eine Anlage neu errichtet bzw wesentlich erweitert oder geändert, so ist eine Erstprüfung nach OVE E 8101 Teil 6 vorgeschrieben.
Eine Überprüfung gliedert sich in Besichtigen, Erproben und Messen. Besichtigen bezeichnet alle augenscheinlichen Überprüfungen der elektrischen Anlage zur Feststellung der bestimmungsgemäßen Errichtung, während Erproben und Messen alle Maßnahmen sind, die über reines Besichtigen hinausgehen. Der Prüfperson stehen hierzu verschiedene Mittel zur Verfügung, wie etwa die Sichtung der Altbefunde bzw des Anlagenbuchs, verschiedene Messgeräte oder Wärmebildkameras.