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Dokument-ID: 1241060
2.5.1.5 Gaswirtschaftsgesetz – GWG 2011
Gem § 140 GWG 2011 (BGBl I Nr 107/2011 idF BGBl I Nr 50/2025) ist in regelmäßig wiederkehrenden Abständen eine Prüfung durchzuführen.
Erdgasleitungsanlagen sind vom Inhaber zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hierzu ist keine gesonderte Aufforderung der zuständigen Behörde erforderlich und weiters wird diese Prüfung auch nicht durch anderweitige Begehungen eines Behördenorgans ersetzt.