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2.5.1.1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
Gem § 82b GewO 1994 (BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 82/2016) ist eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen erforderlich.
Demzufolge ist eine genehmigte Betriebsanlage vom Inhaber zu prüfen oder auf dessen Auftrag durch einen Dritten prüfen zu lassen. Hierzu ist keine gesonderte Aufforderung der zuständigen Behörde erforderlich und weiters wird diese Prüfung auch nicht durch anderweitige Begehungen (wie beispielsweise bei einer mündlichen Verhandlung im Zuge der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gem § 81 GewO oder einer Feuerbeschau durch die Gemeinde) eines Behördenorgans ersetzt.